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G2/11•Verfassungsgerichtshof G2/11
G2/11Verfassungsgericht20.06.2011
Ziviltechniker Kammer, Disziplinarrecht, Verhandlung mündliche, Öffentlichkeitsprinzip
I. §71 Abs5 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994, idF der Novelle BGBl. I Nr. 164/2005 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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