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G6/11•Verfassungsgerichtshof G6/11
G6/11Verfassungsgericht16.06.2011
Familienlastenausgleich, Kinder, Vertrauensschutz, VfGH / Prüfungsumfang
I. Soweit sich der Antrag
auf das Wort "sie" vor der sublit. aa und die sublit. aa jeweils in §2 Abs1 litj und in §6 Abs2 liti des Bundesgesetzes vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376, idF BGBl. I Nr. 111/2010 [Eventualantrag 1.11.] und
auf die Wortfolge ", das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat," in §8 Abs8 des Bundesgesetzes vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376, idF BGBl. I Nr. 111/2010
bezieht, wird er abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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