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G18/11•Verfassungsgerichtshof G18/11
G18/11Verfassungsgericht16.06.2011
Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Haftung, Verweisung, Übergangsbestimmung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Kosten
I. §93 Abs2 Z2 und §95 Abs2 Z2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
V. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
VI. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, den antragstellenden Gesellschaften zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 3.820,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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