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G28/11 ua•Verfassungsgerichtshof G28/11 ua
G28/11 uaVerfassungsgericht16.06.2011
Familienlastenausgleich, Kinder, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Bedenken
I. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §8 Abs8 des Bundesgesetzes vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376 idF BGBl. I Nr. 111/2010, richtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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