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V82/10•Verfassungsgerichtshof V82/10
V82/10Verfassungsgericht15.06.2011
Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Ortstafeln, Verordnung Kundmachung
I. Die §§3 und 4 des 1. Teiles, ArtI. Ortsgebietserklärung, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 7. März 2007, Z30608/367-64/953-2007, kundgemacht durch Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a und 17b StVO 1960, durch die eine näher bezeichnete Strecke auf der B 311 zum Ortsgebiet von "Gries" erklärt und die Anbringung der Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z17a und 17b StVO 1960 geregelt wird, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2011 in Kraft.
III. Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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