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V122/10•Verfassungsgerichtshof V122/10
V122/10Verfassungsgericht15.06.2011
Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Fußgängerzone, Verordnung Kundmachung
I. Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 14. September 1998, Z9/01/59523/94/65, mit der die Fußgängerzone "Rechte Altstadt" gemäß §76a iVm §94d Z8 StVO 1960 eingerichtet wird, war im Geltungszeitraum ab ihrer Kundmachung am 1. Oktober 1998 bis 14. Mai 2009 gesetzwidrig.
II. Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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