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B1296/10•Verfassungsgerichtshof B1296/10
B1296/10Verfassungsgericht09.06.2011
VfGH / Legitimation, Beschwer, Dienstrecht, Disziplinarrecht, Dienstrechtsverfahren, Bescheid verfahrensrechtlicher
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides (Einstellung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich des Punktes I.7. des Verhandlungsbeschlusses) richtet, zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer ist durch den zweiten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen.
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