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B251/09•Verfassungsgerichtshof B251/09
B251/09Verfassungsgericht09.03.2011
Polizei, Sicherheitspolizei, Bescheidbegründung
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser über die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung gegen ein Telefonierverbot und eine nicht rechtzeitige Veranlassung ärztlicher Hilfe abspricht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
II. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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