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G53/10 ua•Verfassungsgerichtshof G53/10 ua
G53/10 uaVerfassungsgericht09.03.2011
Fremdenrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Mindeststrafe, Geldstrafe, VfGH / Präjudizialität
I. Die Wortfolge "von 1 000 Euro" in Abs1 und die Wendung "1," in Abs4 des §120 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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