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G105/10•Verfassungsgerichtshof G105/10
G105/10Verfassungsgericht04.03.2011
Börsewesen, VfGH / Individualantrag, Erwerbsausübungsfreiheit, Rechtsschutz, Verwaltungsstrafrecht, Strafbemessung, Verantwortlichkeit Organe, VfGH / Fristsetzung
I. Die Wortfolge "und 48c" in §14 Abs1 Z4 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555, in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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