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B1645/10•Verfassungsgerichtshof B1645/10
B1645/10Verfassungsgericht28.02.2011
Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Selbstverwaltung, Kompetenz Bund - Länder Bodenreform, Aufsichtsrecht, Parteistellung, VfGH / Legitimation, Feststellungsbescheid, Rechtsstaatsprinzip
I. Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgewiesen.
II. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist durch den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird in diesem Umfang abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Agrargemeinschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
III. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Gemeinde zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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