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U429/10•Verfassungsgerichtshof U429/10
U429/10Verfassungsgericht28.02.2011
Asylrecht, Asylgerichtshof, Bescheid verfahrensrechtlicher, Rechtsschutz, EU-Recht Richtlinie, Auslegung gemeinschaftsrechtskonforme, Bescheid Trennbarkeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes, soweit damit der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters zurückgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Entscheidung wird hinsichtlich Spruchpunkt I insoweit und hinsichtlich Spruchpunkt II zur Gänze aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Antrag auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen und Fahrtkosten aus Amtsgeldern wird abgewiesen.
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