Verfassungsgerichtshof B2011/08 ua

B2011/08 uaVerfassungsgericht25.02.2011

Regest

VfGH / Anlassfall

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B2011/08 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2011

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.620,-- (somit insgesamt € 5.240,--) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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