Verfassungsgerichtshof B1212/09

B1212/09Verfassungsgericht25.02.2011

Regest

VfGH / Anlassfall

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1212/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2011

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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