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B466/10•Verfassungsgerichtshof B466/10
B466/10Verfassungsgericht22.02.2011
Flurverfassung, Bodenreform, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Zustellung, Abänderung und Behebung von amtswegen, Rechte subjektive öffentliche, Rechtsschutz, Berufung, VfGH / Verfahren
I. Die Beschwerdeführer sind durch den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.540,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, abgelehnt.
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