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B578/10•Verfassungsgerichtshof B578/10
B578/10Verfassungsgericht22.02.2011
Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsstrafrecht, Berufung, Verhandlung mündliche, Öffentlichkeitsprinzip
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-
bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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