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B1575/09 ua•Verfassungsgerichtshof B1575/09 ua
B1575/09 uaVerfassungsgericht16.12.2010
Religionsgesellschaften, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Beschwer
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 22. Oktober 2009, Z BMUKK-9.070/0023-KA/2009, richtet, zurückgewiesen.
II. Soweit die Beschwerde sich gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 9. November 2009, Z BMUKK-9.070/0031-KA/2009, richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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