Verfassungsgerichtshof G259/09 ua

G259/09 uaVerfassungsgericht16.12.2010

Regest

Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsmittel, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Anklageprinzip, Rechtsschutz, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G259/09 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2010

Spruch

I. Die Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des §106 Abs1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I Nr. 19/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

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