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U1471/10•Verfassungsgerichtshof U1471/10
U1471/10Verfassungsgericht15.12.2010
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia anordnet, in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die bekämpfte Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I und II der bekämpften Entscheidung richtet.
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