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V53/10•Verfassungsgerichtshof V53/10
V53/10Verfassungsgericht01.12.2010
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Kosten, Amtshaftung
I. Die Verordnung der Marktgemeinde Maria Enzersdorf, Beschluss
des Gemeinderates vom 4. Mai 1973, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. November 1973, ZII/2-3970/1973, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis 27. Dezember 1973, wird, soweit sie Festlegungen für die westlichste Grundparzelle in dem von im Westen vom Höhenweg, im Norden von der F. von Erlach Gasse, im Süden von der Giesshübler Straße und im Osten von der F. G. Waldmüller Gasse umgrenzten Gebiet, trifft, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag des Landesgerichtes Wiener Neustadt zurückgewiesen.
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