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WI-4/10•Verfassungsgerichtshof WI-4/10
WI-4/10Verfassungsgericht01.12.2010
Wahlen, Gemeinderat, Stimmzettel, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Antrag
I. Die Wahlanfechtung wird, insoweit sie den Antrag betrifft, "der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) das 37. Mandat des Gemeinderats der Stadtgemeinde Tulln an der Donau zuzuweisen", zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Wahlanfechtung stattgegeben. Das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Tulln am 14. März 2010 wird ab der Überprüfung der Sprengelergebnisse und der Ermittlung des Gesamtergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde (§52 NÖ GRWO 1994) aufgehoben.
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