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U833/10•Verfassungsgerichtshof U833/10
U833/10Verfassungsgericht30.11.2010
Asylrecht, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, EU-Recht Richtlinie, Recht auf Freizügigkeit, Aufenthaltsrecht
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit in Spruchpunkt III. die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung abgewiesen wird, in dem durch das BVG BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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