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B46/08 ua•Verfassungsgerichtshof B46/08 ua
B46/08 uaVerfassungsgericht29.11.2010
VfGH / Anlassfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der zu B46/08 beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- und der zu B1250/08 beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.191,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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