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B976/09•Verfassungsgerichtshof B976/09
B976/09Verfassungsgericht29.11.2010
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist in ihrem durch Art6
Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.
II. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist im Übrigen durch den angefochtenen Bescheid weder in einem weiteren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
III. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
V. Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden
Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.020,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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