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B219/10•Verfassungsgerichtshof B219/10
B219/10Verfassungsgericht29.11.2010
VfGH / Anlassfall
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird, soweit er die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß §134 Z3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 in der Fassung BGBl. 297/1995, über den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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