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V110/09•Verfassungsgerichtshof V110/09
V110/09Verfassungsgericht07.10.2010
Fischerei, Gemeinderecht, Verordnung ortspolizeiliche, VfGH / Individualantrag
Die Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 18. März 2003 betreffend Einschränkungen der Freizeitnutzung am Bregenzer Seeufer, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 3. April 2003 bis 6. Mai 2003, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Die Landeshauptstadt Bregenz ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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