Verfassungsgerichtshof B12/10 ua

B12/10 uaVerfassungsgericht07.10.2010

Regest

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Eigentumsbeschränkung, Entschädigung, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, Adhäsionskompetenz, Behördenzuständigkeit, Unabhängiger Verwaltungssenat, Determinierungsgebot, Bundesstaatsprinzip, Verordnungserlassung, Verwaltungsverfahren, Fristen, Kostenersatz, Wiedereinsetzung, VfGH / Präjudizialität

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B12/10 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2010

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

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