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G6/10 ua•Verfassungsgerichtshof G6/10 ua
G6/10 uaVerfassungsgericht02.10.2010
Unabhängiger Verwaltungssenat, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfskompetenz, Verwaltungsverfahren, Behördenzusammensetzung, Behördenzuständigkeit, VfGH / Fristsetzung
§20 Abs2, 2. Satz des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Tiroler Landesgesetzblatt verpflichtet.
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