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G29/10 ua•Verfassungsgerichtshof G29/10 ua
G29/10 uaVerfassungsgericht30.09.2010
Einkommensteuer, Steuerbefreiungen, EU-Recht, Auslegung gemeinschaftsrechtskonforme, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Fristsetzung
1. §3 Abs1 Z10 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. §3 Abs1 Z10 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
3. Die Aufhebung des §3 Abs1 Z10 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft.
4. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
5. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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