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G226/09•Verfassungsgerichtshof G226/09
G226/09Verfassungsgericht27.09.2010
Pflegegeld, Verwaltungsverfahren, Parteiengehör, Rechtsschutz
In §23 Abs1 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PGG) idF LGBl. Nr. 9220-3 wird die Wortfolge ", wobei jedoch §45 Abs3 AVG nicht anzuwenden ist" als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 in Kraft.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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