Verfassungsgerichtshof G226/09

G226/09Verfassungsgericht27.09.2010

Regest

Pflegegeld, Verwaltungsverfahren, Parteiengehör, Rechtsschutz

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G226/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2010

Spruch

In §23 Abs1 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PGG) idF LGBl. Nr. 9220-3 wird die Wortfolge ", wobei jedoch §45 Abs3 AVG nicht anzuwenden ist" als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 in Kraft.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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