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G58/10 ua•Verfassungsgerichtshof G58/10 ua
G58/10 uaVerfassungsgericht25.09.2010
Religionsgesellschaften, Religionsfreiheit, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Verwerfungsumfang
I. Die Wortfolge "als Religionsgemeinschaft durch mindestens
20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre" in §11 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen Umfang wird §11 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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