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B573/09•Verfassungsgerichtshof B573/09
B573/09Verfassungsgericht23.09.2010
VfGH / Anlassfall
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Senates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid des Senates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wird aufgehoben.
Die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorats der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck wird zurückgewiesen.
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