Verfassungsgerichtshof G218/09

G218/09Verfassungsgericht23.09.2010

Regest

Polizeirecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbung, Prostitution

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G218/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2010

Spruch

§17 Abs5 litb des Gesetzes vom 6. Juli 1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz), LGBl. für Tirol Nr. 60, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2011 in Kraft.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

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