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U1863/09•Verfassungsgerichtshof U1863/09
U1863/09Verfassungsgericht20.09.2010
Asylgerichtshof, Asylrecht, Ermittlungsverfahren
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran sowie gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 2005, Z01 20.066/2-BAG, abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die bekämpfte Entscheidung wird, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran abgewiesen wird, aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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