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B552/09•Verfassungsgerichtshof B552/09
B552/09Verfassungsgericht24.06.2010
Baurecht, Raumordnung, Wohnsitz Freizeit-, Wohnungseigentum, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VwGH), Ersatzbescheid, VfGH / Legitimation, Vorstellung
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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