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G11/10 ua; V17/10 ua•Verfassungsgerichtshof G11/10 ua; V17/10 ua
G11/10 ua; V17/10 uaVerfassungsgericht24.06.2010
Wirtschaftstreuhänder, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, berufliche Vertretungen, Bundesverwaltung mittelbare, Verwaltung weisungsfreie, Verordnungserlassung, Konvalidierung
I. 1. §16 Abs2 Z2 des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung
bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz - A-QSG), BGBl. I Nr. 84/2005, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. §19 Abs2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz - A-QSG), BGBl. I Nr. 84/2005, war nicht verfassungswidrig.
III. 1. §12 Abs1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II Nr. 251/2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft.
3. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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