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G10/10; V14/10•Verfassungsgerichtshof G10/10; V14/10
G10/10; V14/10Verfassungsgericht16.06.2010
Aufenthaltsabgabe, Determinierungsgebot, Wohnsitz Freizeit-, Fremdenverkehr
I. 1. Die Wortfolge "und nach der Art der Unterkünfte" im
2. Satz des §6 Abs2 sowie der 4. Satz des §6 Abs6 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. 1. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 21. Dezember 2005 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Kitzbüheler Alpen - Brixental, ZIIc-17/4405/11, kundgemacht im Boten für Tirol vom 29. Dezember 2005, Stück 52, Nummer 1775, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft.
3. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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