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V16/10•Verfassungsgerichtshof V16/10
V16/10Verfassungsgericht10.06.2010
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan
I. Die letzten beiden Sätze des §6 Punkt 6.8 der
Bebauungsrichtlinien der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal, Beschluss vom 23. April 1999, Z430.1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 25. Mai bis 24. Juni 1999, in der Fassung der Bebauungsrichtlinienänderung "Gemeindegebiet", Beschluss vom 7. Juli 2006, Z430.1.01, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 21. Juli bis 7. August 2006, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark verpflichtet.
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