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A24/07•Verfassungsgerichtshof A24/07
A24/07Verfassungsgericht26.04.2010
Krankenanstalten, Krankenanstaltenfinanzierung, VfGH / Klagen, VfGH / Anlassfall, VfGH / Anlassverfahren, Verjährung, VfGH / Kosten
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Beträge von EUR 48.087.377,19 samt 4 % Zinsen vom 5. November bis 27. November 2009 aus EUR 42.759.955,69 und seit 28. November 2009 aus EUR 48.087.377,19 sowie die mit EUR 137.688,40 bestimmten Verfahrenskosten - diese zu Handen des Klagevertreters - binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Das weitere Klagebegehren auf Zahlung von EUR 6.074.113,-- s. A., ferner das Kosten- und Zinsenmehrbegehren sowie das Begehren, es werde festgestellt,
"dass die beklagte Partei bei Ermittlung des Betriebsabganges des Hanusch-Krankenhauses nicht berechtigt ist, jenen Betriebs- und Erhaltungsaufwand nicht zugrundezulegen, der auf stationäre Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse und auf ambulante Leistungen einschließlich Gesundenuntersuchungen an Personen entfällt, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesland Wien haben",
werden abgewiesen.
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