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U1304/09•Verfassungsgerichtshof U1304/09
U1304/09Verfassungsgericht07.10.2009
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Auslegung eines Antrages
I. Das mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009 abgeschlossene Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
II. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U1304/09-12 wird aufgehoben.
III. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
IV. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
V. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
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