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G54/09•Verfassungsgerichtshof G54/09
G54/09Verfassungsgericht29.09.2009
Krankenanstalten, Krankenanstaltenfinanzierung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, VfGH / Klagen, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang
I. §56 Abs3 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG), LGBl. für Wien Nr. 23/1987 in der Fassung der Z12 der Novelle LGBl. für Wien Nr. 9/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
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