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B1278/02 ua•Verfassungsgerichtshof B1278/02 ua
B1278/02 uaVerfassungsgericht30.11.2004
Behördenzuständigkeit, Bescheidbegründung, EU-Recht Richtlinie, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Sozialversicherung, Ärzte, Vergabewesen
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
II. 1. Der Beschwerdeführer zu B1278/02 ist verpflichtet, der mitbeteiligten Partei Ärztekammer für Wien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Die Beschwerdeführerin zu B1279/02 ist verpflichtet, der mitbeteiligten Partei Ärztekammer für Wien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer zu B1311/02 ist verpflichtet, der mitbeteiligten Partei Kärntner Gebietskrankenkasse zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer zu B1442/02 ist verpflichtet, der mitbeteiligten Partei Burgenländische Gebietskrankenkasse zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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