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B1018/04•Verfassungsgerichtshof B1018/04
B1018/04Verfassungsgericht30.11.2004
Sozialversicherung, Ärzte
Die beschwerdeführende Partei ist durch Punkt 2) des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden; in diesem Umfang wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die beschwerdeführende Partei ist durch Punkt 3) des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden; insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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