Verfassungsgerichtshof B1121/04

B1121/04Verfassungsgericht30.11.2004

Regest

Auslegung eines Antrages, Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kollegialbehörde, Sozialversicherung, Ärzte

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1121/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2004

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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