Verfassungsgerichtshof B293/04

B293/04Verfassungsgericht29.11.2004

Regest

Novellierung, Grundverkehrsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Beschwer

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B293/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2004

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2340,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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