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B1329/04•Verfassungsgerichtshof B1329/04
B1329/04Verfassungsgericht04.11.2004
VfGH / Wirkung aufschiebende
Dem in der Beschwerdesache der a A GmbH, ..., vertreten durch die S, C, W P Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 13. September 2004, Zl. RV/0654-L/02, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
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