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G36/04; V20/04•Verfassungsgerichtshof G36/04; V20/04
G36/04; V20/04Verfassungsgericht15.10.2004
Ausgliederung, Behördenzuständigkeit, Hoheitsverwaltung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Zivildienst, Militärrecht
I. In §54a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, idF der ZDG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 133/2000, werden Absatz 1, Absatz 3 erster Satz und Absatz 4 als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung dieser Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Die §§2 bis 4 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2002, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
§1 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung) idF BGBl. II Nr. 140/2002, war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
III. Im Übrigen wird das von Amts wegen eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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