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G49/04 ua•Verfassungsgerichtshof G49/04 ua
G49/04 uaVerfassungsgericht15.10.2004
EU-Recht, EWR, Finanzverfahren, Schätzung, Geldwesen, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Aufhebung Wirkung
I. §42 Abs2 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Die ersten beiden Sätze des §40 Abs2 Z2 des Bundesgesetzes
|ber Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1998, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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