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G3/04•Verfassungsgerichtshof G3/04
G3/04Verfassungsgericht07.10.2004
Finanzverfassung, Abgabenwesen, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfsgesetzgebung, Bedarfskompetenz, Kompetenz Bund - Länder Fernmeldewesen, Rundfunk, KommAustria, Verwaltungsverfahren, Kostentragung, Determinierungsgebot
I. In §10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer
Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
a) im ersten Satz des Abs2 das Wort "Rundfunkveranstalter,",
b) im zweiten Satz des Abs2 die Wortfolge "Umsätze aus der Veranstaltung von Rundfunk, mit Ausnahme des Programmentgelts (§20 RFG), sowie",
c) im zweiten Satz des Abs3 die Wortfolge "das Veranstalten von Rundfunk einerseits und" sowie das Wort "andererseits",
d) in Abs7 die Wortfolge "soweit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, die KommAustria,",
e) in Abs8 die Wortfolge "der KommAustria," sowie
f) der Abs11 zur Gänze.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
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