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G1/04•Verfassungsgerichtshof G1/04
G1/04Verfassungsgericht01.10.2004
Auslegung verfassungskonforme, Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht, Rechtsanwälte, Berufsrecht
Der erste und der zweite Satz des §21c Z8 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2000, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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